Fahrtreppen und Fahrsteige
§ 31.
(1) Fahrtreppen und Fahrsteige sind so auszuführen, daß
- 1. Stufen und Bänder trittsicher sind,
- 2. an ihnen Quetsch- und Scherstellen vermieden oder gesichert sind und
- 3. der Sturzgefahr von Benützern, insbesondere beim Stillsetzen, vorgebeugt ist.
(2) Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen, die erst beim Betreten in Betrieb gesetzt werden, ist die Laufrichtung eindeutig anzuzeigen.
(3) Nothaltschalter sind mindestens an den Zu- und Abgängen anzuordnen.
(4) Fahrtreppen und Fahrsteige sind mit Sicherheitseinrichtungen zum selbsttätigen Stillsetzen auszustatten.
(5) Nach Abschalten des Antriebes der Fahrtreppen oder Fahrsteige muß ein unbeabsichtigter Weiter- oder Rücklauf der Stufen und Bänder auch bei Belastung ausgeschlossen sein.
(6) Der Neigungswinkel darf bei Fahrsteigen 12 Grad und bei Fahrtreppen 30 Grad nicht übersteigen.
(7) An den Zu- und Abgängen sind Stauräume vorzusehen.
Schlagworte
Quetschstelle, Zugang, Weiterlauf
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20000465
Dokumentnummer
NOR40005349
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