§ 31 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2005

Befähigungsausweis für Vollmatrosen

§ 31

(1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes darf niemand als Vollmatrose angeheuert werden, ohne einen Befähigungsausweis als Vollmatrose zu besitzen.

(2) Die Befähigungsausweise für Vollmatrosen gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über die Befähigungsausweise für Vollmatrosen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch die Befähigungsausweise anderer Staaten ausnahmsweise anerkennen, wenn der Vollmatrose tatsächlich eine praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung der dem betreffenden Befähigungsausweis entsprechenden Dienste genügt.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewähren, wenn der Seemann tatsächlich eine ausreichende praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung des entsprechenden Dienstes genügt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40064515

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