§ 31.
Wird Schaumwein im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat, feststellen kann, in welchem Betrieb der Schaumwein in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10004875
Dokumentnummer
NOR12053310
alte Dokumentnummer
N3199423487L
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