§ 31 SchWStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 31.

Wird Schaumwein im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat, feststellen kann, in welchem Betrieb der Schaumwein in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053310

alte Dokumentnummer

N3199423487L

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