Leitung der Sitzungen
§ 31.
(1) Die internen Sitzungen einer Schülervertretung werden von ihrem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter, geleitet.
(2) Die gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung werden vom Präsidenten des Landesschulrates oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Landesschulrates, die gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur geleitet.
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