§ 31 Schiffstechnikverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 07.10.2018

Bescheinigung der Fahrtauglichkeit

§ 31.

Die Behörde kann von der Untersuchung eines Fahrzeuges hinsichtlich der Erfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in dem Ausmaß absehen, als eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Maschinenbau (Schiffstechnik) darüber vorliegt, dass das Fahrzeug diesen Bestimmungen entspricht. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40208356

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