§ 31 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Pflichten der Berechtigten

§ 31.

Die gemäß § 30 Berechtigten haben

  1. 1. die Voraussetzungen gemäß § 29 zu erfüllen,
  2. 2. die von der Saatgutanerkennungsbehörde durchgeführten
  1. a) Kontrollen des Feldbestandes oder
  2. b) die notwendigen Probenahmen von den gelagerten Saatgutpartien

    unentgeltlich zu dulden und

  1. 3. von jeder Saatgutpartie eine Probe zu ziehen und diese zum Zwecke der Nachprüfung zwei Jahre aufzubewahren.

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