§ 31 Rundfunkverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1972

Beendigung des Teilnehmerverhältnisses

§ 31.

(1) Das Teilnehmerverhältnis endigt durch Kündigung und fristlose Auflösung.

(2) Der Teilnehmer kann das Teilnehmerverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen. Er hat die Kündigung schriftlich bei dem im § 28. Abs. 1 angegebenen Postamt einzubringen.

(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann das Teilnehmerverhältnis jederzeit fristlos auflösen, wenn der Teilnehmer die entsprechende unbefristete Hauptbewilligung für den betreffenden Standort nicht mehr hat, mit der Entrichtung von Gebühren trotz Mahnung im Rückstand ist oder seine Pflichten als Teilnehmer gröblich oder wiederholt verletzt oder wenn die Voraussetzung des § 27 Abs. 1 nicht mehr gegeben ist. Die fristlose Auflösung hat schriftlich zu erfolgen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 267/1972

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147081

alte Dokumentnummer

N9196514004A

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