§ 31 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Bewerbungsgesuche.

§ 31

(1) § 31.Zur Überreichung der Bewerbungsgesuche ist ein Termin zu setzen, der vier Wochen nach der letzten Veröffentlichung der Ausschreibung liegen soll.

(2) Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter haben ihrem Bewerbungsgesuch einen Standesbogen anzuschließen. Andere Bewerber haben die Aufnahmeerfordernisse für die Ernennung zum Richter nachzuweisen.

(3) Die Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg an den Präsidenten des Gerichtshofes zu richten, dessen Personalsenat zur Erstattung des ersten Besetzungsvorschlages zuständig ist. Bewerbungsgesuche um die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes sind an das Bundesministerium für Justiz zu richten.

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