8. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN 1. Unterabschnitt
Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten an der Bildungsanstalt
für Kindergartenpädagogik
Form der Reife- und Befähigungsprüfung
§ 31.
Die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten besteht aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12124730
alte Dokumentnummer
N7199326982J
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