§ 31 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit

8. ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN 1. Unterabschnitt

Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten an der Bildungsanstalt

für Kindergartenpädagogik

Form der Reife- und Befähigungsprüfung

§ 31.

Die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten besteht aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124730

alte Dokumentnummer

N7199326982J

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