§ 31 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1997

8. ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN 1. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für
Kindergartenpädagogik Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 31.

Die Reife- und Diplomprüfung besteht aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127282

alte Dokumentnummer

N7199762855J

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