§ 31
(1) § 31.Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von vier Jahren bestellt. Im übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der §§ 15, 16, 20 und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen sind.
(2) Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 21, des § 23 und des § 24 sinngemäße Anwendung; die Tätigkeit der Vertrauenspersonen endigt außer in den vorstehend angeführten Fällen auch dann, wenn die Vertrauenspersonen zurücktreten und kein Ersatzmann mehr vorhanden ist. In letzterem Falle ist wie im § 24 zweiter Satz vorgesehen vorzugehen.
(3) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 4 erster Satz und der §§ 26 bis 28 sinngemäße Anwendung.
(4) Den Vertrauenspersonen stehen die im § 9 aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des § 10 finden mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß vor der Befassung des Fach- oder Zentralausschusses (§ 10 Abs. 5) die Angelegenheit dem Leiter der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle vorzulegen ist, der in einem solchen Falle den bei seiner Dienststelle errichteten Dienststellenausschuß anzuhören hat.
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