§ 31 PStG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Abmeldung durch die Personenstandsbehörde

§ 31.

Personenstandsbehörden haben eine verstorbene Person, sofern diese nicht schon abgemeldet ist, im Zusammenhang mit der Anzeige oder Eintragung des Todes bei der Meldebehörde abzumelden. In diesem Fall hat die Personenstandsbehörde für die zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu überlassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40147102

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