§ 31 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

PSA, die einer Alterung ausgesetzt sind

§ 31

(1) Wenn die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für die neuen PSA angestrebten Leistungen durch Alterung wesentlich beeinträchtigt werden können, so ist das Herstellungsdatum und/oder, wenn möglich, das Verfalldatum unauslöschlich und eindeutig auf jedem Exemplar oder austauschbaren Bestandteil der in den Verkehr gebrachten PSA sowie auf der Verpackung anzugeben.

(2) Kann der Hersteller oder Inverkehrbringer keine präzisen Angaben über die Lebensdauer einer PSA machen, so sind in der Verwenderinformation alle zweckdienlichen Angaben anzuführen, die dem Käufer oder Verwender die Möglichkeit geben, unter Berücksichtigung des Qualitätsniveaus des PSA-Modells und der tatsächlichen Bedingungen der Lagerung, Verwendung, Reinigung, Überprüfung und Wartung in der Praxis, eine plausible Verfallzeit zu bestimmen.

(3) Falls eine spürbare rasche Veränderung der Leistung der PSA anscheinend auf der Alterung beruht, die auf die periodische Durchführung eines vom Hersteller oder Inverkehrbringer empfohlenen Reinigungsverfahrens zurückzuführen ist, so ist, wenn möglich, auf jedem in Verkehr gebrachten PSA-Exemplar anzugeben, wie oft die PSA höchstens gereinigt werden darf und daß bei Überschreiten des Grenzwerts die PSA zu überprüfen oder auszumustern ist. Wenn dies auf dem PSA-Exemplar nicht möglich ist, sind diese Angaben in der Verwenderinformation zu machen.

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