§ 31 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1957

V. Haftung.

1. Haftung der Post.

§ 31. Haftung für Verlust oder Beschädigung.

Die Post haftet für Verlust oder Beschädigung nur bei bescheinigten Sendungen. Bescheinigte Sendungen sind solche, deren Aufgabe vom Postamt und deren Übernahme vom Empfänger zu bestätigen ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145847

alte Dokumentnummer

N9195721120L

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