V. Haftung.
1. Haftung der Post.
§ 31. Haftung für Verlust oder Beschädigung.
Die Post haftet für Verlust oder Beschädigung nur bei bescheinigten Sendungen. Bescheinigte Sendungen sind solche, deren Aufgabe vom Postamt und deren Übernahme vom Empfänger zu bestätigen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145847
alte Dokumentnummer
N9195721120L
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