§ 31 Pflanzenschutzgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Einfuhrverbot

§ 31.

(1) Im Falle von Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist das Pflanzengesundheitszeugnis auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit einem roten Dreieckstempel zu versehen.

(2) Der Stempel hat neben dem Vermerk „UNGÜLTIG“, die Bezeichnung der Dienststelle und das Datum der Ablehnung, des Beginns der Verbringung an einen Ort außerhalb der Europäischen Union oder der Entfernung zu enthalten.

(3) Das Kontrollorgan hat auf Verlangen des Anmelders von der beanstandeten Ladung zwei Proben zu nehmen und so zu versiegeln oder zu plombieren, dass eine Verletzung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Eine dieser Proben ist dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln, die andere Probe ist dem Anmelder auszuhändigen.

(4) Die Kosten der amtlichen Untersuchung gemäß Abs. 3 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit sind vom Anmelder zu tragen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 nicht erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126865

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