§ 31 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 31.

Die Patentanwaltskammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Patentanwälte wahrzunehmen, die Erfüllung der Berufspflicht zu überwachen und für die Wahrung der Ehre und Würde des Standes zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027652

alte Dokumentnummer

N2196714667T

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