§ 31.
Die Patentanwaltskammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Patentanwälte wahrzunehmen, die Erfüllung der Berufspflicht zu überwachen und für die Wahrung der Ehre und Würde des Standes zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027652
alte Dokumentnummer
N2196714667T
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