§ 31 MuthG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Auskunftspflicht

§ 31.

(1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben der behandelten Person alle Auskünfte über die Behandlung zu erteilen.

(2) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben

  1. 1. dem gesetzlichen Vertreter (der gesetzlichen Vertreterin) oder dem (der) Vorsorgebevollmächtigten der behandelten Person sowie
  2. 2. Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden,
  1. insofern Auskünfte über die Behandlung zu erteilen, als diese das Vertrauensverhältnis zur behandelten Person nicht gefährden.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40099614

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