ÜR: § 36 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 257/1993
3. Abschnitt
Fort- und Sonderausbildung Fortbildungskurse
§ 31.
(1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und unter Berücksichtigung des Fortschrittes der Entwicklung können Personen, die gemäß § 3 zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, der Fortbildung dienende Lehrkurse besuchen.
(2) Lehrkurse gemäß Abs. 1 sind dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die Abhaltung eines Kurses binnen sechs Wochen nach Anzeige zu untersagen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung einer den jeweiligen Berufserfordernissen entsprechenden Fortbildung nicht gewährleistet sind. Eine Berufung gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist unzulässig.
(3) Über den regelmäßigen Besuch des Lehrkurses ist eine Bestätigung auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Lehrkurse gemäß Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die zu vermittelnden Kenntnisse und auf einen geordneten, zweckmäßigen Kursbetrieb erlassen.
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