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§ 31 MedStrSchV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

Schutz bei zahnmedizinischen Röntgenuntersuchungen

§ 31.

(1)   Ist bei Zahnröntgenaufnahmen das Halten des Bildempfängers durch eine andere Person als die Patientin/den Patienten selbst notwendig, ist auf § 13 Abs. 4 Bedacht zu nehmen.

(2)  Bei Aufnahmen mit zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen muss, sofern der erforderliche Schutz nicht durch bautechnische oder andere Maßnahmen sichergestellt ist, der Abstand des Bedienungspersonals sowohl von der durchstrahlten Person als auch vom Röntgenstrahler und dem Nutzstrahlenbündel mindestens zwei Meter betragen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Gesetzesnummer

20010088

Dokumentnummer

NOR40265573

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