§ 31 Markscheideverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Genauigkeit - Untertägiges Höhennetz

§ 31

Jeder Punkt des Haupt- und Nebenpolygonzugnetzes ist höhenmäßig zu bestimmen. Bei untertägigen Höhenmessungen im Hauptpolygonzug ist eine Genauigkeit von +-20 mm/km, bei untertägigen Höhenmessungen im Nebenpolygonzugnetz ist eine Genauigkeit von +-50 mm/km einzuhalten.

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