§ 31 LVR 2014

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.2014

8. Abschnitt

Luftraumreservierung Temporäre zivile Luftraumreservierung

§ 31.

Als temporäre zivile Luftraumreservierung gelten die Lufträume der Klasse C oder D von definierter vertikaler und horizontaler Ausdehnung, die in der Zeit der jeweiligen Aktivierung, temporär als Luftraum der Klasse G klassifiziert werden. Die vertikale und horizontale Ausdehnung sowie die Benutzungsbedingungen sind nach §120a LFG von der Austro Control GmbH anzuordnen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40165943

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)