Revisions- und Probenplan
§ 31.
(1) Im Rahmen des Kontrollplanes gemäß § 30 hat der Bundesminister für Gesundheit unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen Revisions- und Probenplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Der Revisionsplan wird unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Länder und nach Befassung der Agentur erstellt. Der Probenplan wird unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Agentur und nach Befassung der Länder erstellt. Der Revisions- und Probenplan wird auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen besonderer Warengruppen wie zB Nahrungsergänzungsmittel erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Der Landeshauptmann hat für die Durchführung des Revisions- und Probenplans in seinem Bundesland Sorge zu tragen und der Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des Folgejahres über den Vollzug zu berichten. Der Bericht erfolgt im Umfang eines Berichtsschemas, das vom Bundesminister für Gesundheit erlassen wird.
(3) Der Landeshauptmann hat im Rahmen des Revisions- und Probenplans gemäß Abs. 1 die ordnungsgemäße Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie der Hygienekontrollen gemäß §§ 53 bis 55 zu kontrollieren.
(4) Dem Landeshauptmann sind im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung die bei Behörden bereits vorhandenen Daten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen.
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