§ 31 Kesselgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Strafbestimmungen

§ 31

§ 31. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Behörde mit Geldstrafe

  1. 1. bis zu 25 000 S zu bestrafen, wer
  1. a) die Gebote des § 8 Abs. 1 und 2 und der hiezu erlassenen Verordnungsbestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern nicht einhält;
  2. b) Dampfkessel oder Druckbehälter entgegen § 9 Abs. 2 und 3 ohne Bescheinigung wieder in Betrieb nimmt oder Druckgeräte unsachgemäß betreibt oder benützt;
  3. c) bescheidmäßige Vorschreibungen der Behörde gemäß § 23 Abs. 4 mißachtet;
  1. 2. bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
  1. a) Druckgeräte in Verkehr bringt, die dem § 7 widersprechen;
  2. b) Druckgeräte entgegen § 9 Abs. 1 in Betrieb nimmt, bei Auftreten von Mängeln als Betreiber dem § 9 Abs. 4 zuwiderhandelt und beim Füllen von Druckbehältern oder Versandbehältern § 9 Abs. 5 und 6 mißachtet;
  3. c) Druckprüfungen nicht gemäß §§ 12 Abs. 3 und 4 und 15 Abs. 4 durchführt;
  4. d) als Hersteller oder Füllstelle der Forderung nach Bewertung und Überwachung gemäß §§ 14 und 22 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
  5. e) soweit nicht Z 1 lit. b in Betracht kommt, Dampfkessel oder Druckbehälter entgegen § 15 Abs. 5 wieder in Betrieb nimmt;
  6. f) als Betreiber von Druckgeräten nachträgliche Auflagen der Behörde gemäß § 17 Abs. 2 mißachtet;
  1. 3. bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer
  1. a) als Betreiber von Druckgeräten deren wiederkehrende Untersuchung nicht oder nicht zeitgerecht veranlaßt;
  2. b) Druckgeräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen § 17 Abs. 1 wieder in Betrieb nimmt.

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