§ 31 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

III. ABSCHNITT

Unverbindliche Verbandsempfehlungen Begriffsbestimmung

§ 31

§ 31. Unverbindliche Verbandsempfehlungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien, die

  1. 1. keine Empfehlungskartelle (§ 12) sind;
  2. 2. von Verbänden ausgehen, deren Ziel die Vertretung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern ist; unter Verbänden im Sinn dieser Bestimmung sind gesetzliche berufliche Interessenvertretungen und Vereine von Unternehmern zu verstehen;
  3. 3. nicht an Angehörige eines freien Berufs gerichtet sind.

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