§ 31 JN

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1914

Art. IV Z 5 der Novelle RGBl. Nr. 118/1914 lautet: „Der zweite Satz des § 31, Absatz 1, hat zu lauten: ...“. Gemeint ist der 2. Teil des 1. Satzes.

§. 31.

(1) Auch kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgerichte, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Abhandlung einer Verlassenschaft oder die Besorgung der vormundschafts- oder curatelsbehördlichen Geschäfte kann überdies unter der gleichen Voraussetzung auf Antrag einer Partei oder des bisher zuständigen Gerichtes an ein Gericht gleicher Gattung oder von einem Bezirksgericht an einen Gerichtshof erster Instanz oder von einem Gerichtshof erster Instanz an ein Bezirksgericht übertragen werden.

(2) Delegirungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshofe vorbehalten.

(3) Ein Antrag auf Delegirung hat keine das Verfahren aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung über denselben erfolgt ohne vorgängige mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung sind jedoch dem Gerichte, welches zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nöthigen Äußerungen abzufordern.

Art. IV Z 5 der Novelle RGBl. Nr. 118/1914 lautet: „Der zweite Satz des § 31, Absatz 1, hat zu lauten: ...“. Gemeint ist der 2. Teil des 1. Satzes.

Schlagworte

kuratelsbehördlich, vormundschaftsbehördlich, Delegierung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020807

alte Dokumentnummer

N2189526032S

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