§ 31 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

SECHSTER ABSCHNITT

Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen Anwendung der allgemeinen Bestimmungen

§ 31

Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für Jugendstrafsachen die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren.

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