§ 31 Informationstechnologie-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Schlussbestimmungen

§ 31.

(1) Die EDV-Techniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 156/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 2 mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf EDV-Techniker ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 1 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf EDV-Techniker gemäß der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Informationstechnologie – Technik voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004693

Dokumentnummer

NOR40077005

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