§ 31 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Budgetierung und Bilanzierung

§ 31

(1) § 31.Bis spätestens 1. Juni jedes Jahres hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat den Jahresvoranschlag unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zuzustellen. Der Jahresvoranschlag hat alle Einnahmen und Ausgaben aller Organe zu umfassen. Er ist zweckmäßig und so weit zu gliedern, daß er eine ausreichende Aussage über die Finanzierung der Aufgaben der Organe enthält. Er hat jedenfalls der folgenden Mindestgliederung zu entsprechen:

  1. 1. Personalaufwand der einzelnen Organe und Referate,
  2. 2. Steuern und Abgaben,
  3. 3. Sachaufwand der einzelnen Organe und Referate,
  4. 4. Einnahmen auf die ein Rechtsanspruch besteht,
  5. 5. sonstige Einnahmen.

(2) Die Bundesvertretung und jede Universitätsvertretung hat den Jahresvoranschlag mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Kommt ein Beschluß über den Jahresvoranschlag nicht rechtzeitig zustande, so ist bis zur Einigung über den neuen Voranschlag der letzte vom jeweiligen Organ beschlossene Jahresvoranschlag mit der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden darf. Zahlungen auf Grund bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt.

(3) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat einen schriftlichen Jahresabschluß zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich zuzustellen. Dem Jahresabschluß ist ein schriftlicher Prüfbericht einer Wirtschaftstreuhänderin oder eines Wirtschaftstreuhänders beizulegen. Diese Prüfung kann entfallen, wenn die Kontrollkommission bereits eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Wirtschaftstreuhänder mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt hat. Dies gilt auch für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe. Bezüglich der Gliederung und der Genehmigung des Jahresabschlusses sind die Bestimmungen über den Jahresvoranschlag sinngemäß anzuwenden.

(4) Jahresvoranschlag und Jahresabschluß samt Prüfbericht sind mindestens zwei Wochen vor der ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerschaft aufzulegen. Der Zeitraum, in welchem der Jahresvoranschlag zur öffentlichen Einsicht aufliegt, der Prüfvermerk und eine Bilanzübersicht sind im Medium der Österreichischen Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerschaft zu veröffentlichen.

(5) Die Richtlinien der Kontrollkommission zur Budgetierung und Bilanzierung und für die Prüfung von Jahresabschlüssen sind zu beachten.

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