§ 31 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.1985

Dauer des Anspruches

§ 31.

(1) Der Anspruch auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe beginnt, sofern § 32 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem Tag des Antrittes des Präsenzdienstes und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst.

(2) Entsteht oder ändert sich eine Unterhaltsverpflichtung während des Präsenzdienstes, so beginnt der Anspruch auf den Familienunterhalt oder den geänderten Familienunterhalt, sofern § 32 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 nicht anderes bestimmt, mit dem Tag des Entstehens oder der Änderung einer Unterhaltsverpflichtung des Wehrpflichtigen. Das gleiche gilt sinngemäß für den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe.

(Anm.: BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 18, ab 1.7.1982; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)

Schlagworte

Familienbeihilfe, Unterhaltspflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061329

alte Dokumentnummer

N4198512077F

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