Dauer des Anspruches
§ 31.
(1) Der Anspruch auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe beginnt, sofern § 32 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem Tag des Antrittes des Präsenzdienstes und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst.
(2) Entsteht oder ändert sich eine Unterhaltsverpflichtung während des Präsenzdienstes, so beginnt der Anspruch auf den Familienunterhalt oder den geänderten Familienunterhalt, sofern § 32 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 nicht anderes bestimmt, mit dem Tag des Entstehens oder der Änderung einer Unterhaltsverpflichtung des Wehrpflichtigen. Das gleiche gilt sinngemäß für den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe.
(Anm.: BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 18, ab 1.7.1982; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)
Schlagworte
Familienbeihilfe, Unterhaltspflicht
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061329
alte Dokumentnummer
N4198512077F
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