§ 31 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Ressourcenplan

§ 31.

(1) Das Rektorat hat dem Hochschulrat einmal jährlich einen Entwurf des Ressourcenplanes für das kommende Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Der Ressourcenplan hat unter Beachtung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds den zur Erreichung der Ziele und Erbringung der Leistungen notwendigen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarf zu enthalten. Zusätzlich sind im Hinblick auf den Ziel- und Leistungsplan Angaben

  1. 1. zum Grad der Zielerreichung,
  2. 2. zum Erfolg der Maßnahmen oder zu notwendigen Anpassungen und
  3. 3. zum Leistungsangebot

(3) Der Hochschulrat hat nach Beschlussfassung die Vorlage des Entwurfs an das zuständige Regierungsmitglied zu veranlassen.

(4) Sämtliche Organe der Pädagogischen Hochschule sind verpflichtet, dem zuständigen Regierungsmitglied alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und von ihm angeordnete Erhebungen durchzuführen.

Schlagworte

Personalbedarf, Raumbedarf, Anlagenbedarf, Zielplan

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196569

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