§ 31 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 31. Vorsteher der Geschäftsstelle.

(1) Der Vorsteher der Geschäftsstelle (§ 30 Abs. 2) hat nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten (§ 49 Abs. 2) und den Amtswirtschaftsdienst zu besorgen. Er hat dem Gerichtsvorsteher von Zeit zu Zeit über den Stand der Geschäfte mündlich zu berichten und die zur Aufrechterhaltung einer raschen Abwicklung der Geschäfte dienlichen Anträge zu stellen.

(2) Im Sinne des vorhergehenden Absatzes hat der Vorsteher der Geschäftsstelle insbesondere die Geschäfte unter die Bediensteten der Geschäftsstelle mit Bedachtnahme auf ihre dienstrechtliche Stellung und ihre Fähigkeiten möglichst gleichmäßig zu verteilen. Die Diensteinteilung kann jederzeit geändert werden.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorsteher der Geschäftsstelle und dem Leiter einer Gerichtsabteilung entscheidet der Gerichtsvorsteher.

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