4. Abschnitt
Maßnahmen in der Überwachungszone Erhebung aller gewerblichen Geflügelhaltungen in der Überwachungszone
§ 31.
Die Behörde hat schnellstmöglich alle gewerblichen Geflügelhaltungen in der Überwachungszone zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40091990
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