§ 31 Geflügelpest-Verordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.2007

4. Abschnitt

Maßnahmen in der Überwachungszone Erhebung aller gewerblichen Geflügelhaltungen in der Überwachungszone

§ 31.

Die Behörde hat schnellstmöglich alle gewerblichen Geflügelhaltungen in der Überwachungszone zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40091990

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)