§ 31 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2009

Vollziehung

§ 31.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;
  2. 2. “hinsichtlich der §§ 11, 12, 13, 14, 15 Abs. 2 sowie 16 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für ihren Wirkungsbereich; hinsichtlich des § 15 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
  3. 3. hinsichtlich des § 17g Abs. 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
  4. 4. hinsichtlich des § 26 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;
  5. 5. hinsichtlich der §§ 2 bis 10, 18 bis 25 sowie 27 und 30 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß § 5a Abs. 1 zweiter Satz und der individuellen Delegiertenernennungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. d, soweit diese gemäß Z 7 erfolgen;
  6. 6. hinsichtlich des § 28 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;
  7. 7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

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