7. Teil
Strafbestimmungen Strafen
§ 31.
(1) Unbeschadet der Rechtsfolgen nach § 87 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 91 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
- 1. mit Geldstrafe bis zu 300 000 S, wer
- a) Futtermittel entgegen § 3 Abs. 1 herstellt oder behandelt,
- b) Futtermittel entgegen § 3 Abs. 2 in Verkehr bringt oder verfüttert,
- c) Futtermittel entgegen § 3 Abs. 3 Z 1, 2, 3 erster Halbsatz oder 4 behandelt oder in Verkehr bringt,
- d) Futtermittel entgegen § 3 Abs. 4 Z 1, 2, 3, 4 oder 5 1. Halbsatz herstellt,
- e) Zusatzstoffe entgegen § 6 Z 1 in Verkehr bringt,
- f) Zusatzstoffe oder Vormischungen entgegen § 6 Z 2 oder 3 in Verkehr bringt,
- g) bestimmte Futtermittel oder Zusatzstoffe entgegen der Verordnung nach § 14 Abs. 1 einführt,
- h) einer gemäß § 16 getroffenen Verfügung, Anordnung oder Maßnahme zuwiderhandelt,
- i) die in § 17 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel entgegen dieser Bestimmung in nicht dieser Bestimmung entsprechenden Betriebsräumen behandelt,
- j) den §§ 15, 18 oder 22 Abs. 2 zuwiderhandelt, oder
- 2. mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, wer
- a) Futtermittel entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 zweiter Halbsatz, 5, 6 oder 7 in Verkehr bringt,
- b) Futtermittel entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 2. Halbsatz behandelt,
- c) Futtermittel entgegen § 3 Abs. 4 Z 5 2. Halbsatz herstellt,
- d) Futtermittel entgegen § 3 Abs. 3 Z 1, 2, 3 oder 4 verfüttert,
- e) Futtermittel entgegen § 4 Abs. 3 in Verkehr bringt,
- f) Einzelfuttermittel entgegen § 5 Abs. 1 in Verkehr bringt,
- g) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen entgegen § 8 oder § 11 Abs. 1 in Verkehr bringt,
- h) eingeführte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen entgegen § 13 Abs. 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nicht bekanntgibt,
- i) Meldungen entgegen § 22 Abs. 1 oder 4 nicht, nicht rechtzeitig oder unrichtig erstattet,
- j) entgegen § 23 Abs. 1 bis 4 keine, keine genauen oder unrichtige Aufzeichnungen führt oder die Aufzeichnungen entgegen § 23 Abs. 5 nicht drei Jahre aufbewahrt,
- k) den Aufforderungen entgegen § 28 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
- l) entgegen § 28 Abs. 2 nicht für eine Vertretung sorgt.
(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136768
alte Dokumentnummer
N8199331621J
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