§ 31
§ 31. Gefährliche Stoffe sind:
- 1. alle verendeten Tiere sowie alle totgeborenen und ungeborenen Tiere dieser Arten;
- 2. alle im Rahmen von Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung getöteten, untauglichen Tiere;
- 3. Fleisch, das
- a) gemäß § 20 Abs. 1 untauglich ist, oder
- b) von Tieren stammt, die bei der Schlachttieruntersuchung klinische Anzeichen von Krankheiten zeigten, die mit dem Fleisch auf Menschen oder Tiere übertragen werden können, oder bei denen im Verlauf der Fleischuntersuchung derartige Krankheiten festgestellt wurden, oder
- c) gemäß § 8 lit. a LMG 1975 als gesundheitsschädlich zu beurteilen ist;
- 4. Schlachtabfälle von unter Z 3 fallenden Tierkörpern;
- 5. alle nicht der Fleischuntersuchung unterzogenen Teile von geschlachteten Tieren, ausgenommen Häute, Felle, Klauen, Federn, Wolle, Hörner, Blut und ähnliche Stoffe;
- 6. Fleisch, das aus dem Ausland eingeführt wurde und das bei den vorgesehenen Kontrollen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr nicht entsprochen hat - es sei denn, es wird wiederausgeführt, oder seine Einfuhr wird im Rahmen der in den Einfuhrbestimmungen festgelegten Beschränkungen zugelassen;
- 7. Schlachtabfälle, die Rückstände im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 10 enthalten, sowie Fleisch, das auf Grund derartiger Rückstände für den menschlichen Genuß nicht geeignet ist;
- 8. die in § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Gewebe, einschließlich Augen und Mandeln (Tonsillen) der in § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Tiere.
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