§ 31 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1974

ABSCHNITT V

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DES ÖFFENTLICHEN FERNSPRECHNETZES MIT PRIVATEN BILDTELEGRAPHENGERÄTEN Leitungsgebühr und Gebühr für die Benützung von Bildstellen

§ 31.

(1) Für die dauernde Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen zur Verbindung einer Bildstelle mit der zuständigen Vermittlungsstelle sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.

Schilling

Die Gebühr für die Benützung von Bildstellen,

für deren Verbindung mit der Vermittlungsstelle

Stromwege nur vorübergehend bereitgestellt sind,

beträgt für jede volle oder angefangene halbe Stunde 12,50

(3) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen nach Abs. 1 sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers des Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren gemäß § 35 zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147708

alte Dokumentnummer

N9197042617L

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