ABSCHNITT V
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DES ÖFFENTLICHEN FERNSPRECHNETZES MIT PRIVATEN BILDTELEGRAPHENGERÄTEN Leitungsgebühr und Gebühr für die Benützung von Bildstellen
§ 31.
(1) Für die dauernde Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen zur Verbindung einer Bildstelle mit der zuständigen Vermittlungsstelle sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.
Schilling
Die Gebühr für die Benützung von Bildstellen,
für deren Verbindung mit der Vermittlungsstelle
Stromwege nur vorübergehend bereitgestellt sind,
beträgt für jede volle oder angefangene halbe Stunde 12,50
(3) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen nach Abs. 1 sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers des Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren gemäß § 35 zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR12147708
alte Dokumentnummer
N9197042617L
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