6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 31.
(1) Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober 2015 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
- 1. die Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst- und Gemüse und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst- und Gemüse (Obst- und Gemüse EO-VO), BGBl. II Nr. 444/2008,
- 2. die Milchzusammenschlüsse-Verordnung (MZV), BGBl. II Nr. 343/2012 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 52/2013, und
- 3. die Milchquoten-Verordnung 2007 – MQuV 2007, BGBl. II Nr. 209/2007,
- außer Kraft.
(3) § 19 und die Anlage zu § 19 MQuV 2007 treten mit 31.01.2016 außer Kraft.
(4) Die MQuV 2007 ist weiterhin anwendbar auf Sachverhalte, die sich bis 31. März 2015 verwirklicht haben oder Maßnahmen betreffen, die auf bis zum 31. März 2015 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sind. § 19 MQuV 2007 und die Anlage zu § 19 sind darüber hinaus auf bis einschließlich 31. Jänner 2016 erfolgende Rohmilchlieferungen an Erstankäufer anwendbar.
(4) Anträge, Anzeigen und Mitteilungen, die sich auf Zeiträume nach dem 15. Oktober 2015 beziehen, können schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der AMA eingereicht werden. Sofern Anträge, Anzeigen und Mitteilungen betreffend operationelle Programme, die sich auf das Durchführungsjahr 2016 beziehen, noch beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereicht wurden, sind diese nach Inkrafttreten dieser Verordnung der AMA weiterzuleiten
(5) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereichte Anträge auf Anerkennung als Erzeugerorganisation oder Branchenverband, über die noch nicht entschieden ist, sind von der AMA zu entscheiden.
Abs. 4 wurde zwei Mal vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20009330
Dokumentnummer
NOR40175641
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