§ 31.
(Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2001)
(5) Der Bund kann durch das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Haupt- oder Nebenbahn jederzeit vor Ablauf der Konzessionsdauer, soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, einlösen, wenn dies aus öffentlichen Verkehrsinteressen erforderlich ist.
Schlagworte
Hauptbahn, BGBl. Nr. 71/1954
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40025730
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