§ 31 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Einlösungsrecht des Bundes

§ 31

§ 31. Der Bund kann durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Haupt- oder Nebenbahn jederzeit vor Ablauf der Konzessionsdauer, soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, einlösen, wenn dies aus öffentlichen Verkehrsinteressen erforderlich ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)