§ 31 EIRAG

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2000

Schriftliche Prüfung

§ 31

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten.

(2) Eine Arbeit ist zwingend auf dem Gebiet des Zivilrechts abzulegen. Dabei hat der Prüfungswerber entweder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz oder auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung auszuarbeiten.

(3) Die andere Arbeit ist nach Wahl des Bewerbers entweder auf dem Gebiet des Strafrechts oder auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts abzulegen. Bei Wahl des Gebietes Strafrecht ist an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz, bei Wahl des Gebietes Verwaltungsrecht auf Grund eines Bescheides eine Rechtsmittelschrift oder eine Beschwerde an den Verfassungs- oder an den Verwaltungsgerichtshof auszuarbeiten.

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