§ 31 Bundesstatistikgesetz 2000

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Zugang der Wissenschaft zu Statistikdaten

§ 31.

(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann fachlich geeigneten Personen und wissenschaftlichen Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes Zugang zu den nicht personenbezogenen und nicht unternehmensbezogenen statistischen Daten, die gemäß § 30 Abs. 2 nicht veröffentlicht sind, einräumen.

(2) Die Bundesanstalt hat jedoch bei der Einräumung des Zugangs gemäß Abs. 1 durch Datensicherheitsmaßnahmen Vorsorge zu treffen, daß eine Ermittlung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden können, und eine Abspeicherung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen statistischen Daten auf externe Datenträger nicht möglich ist.

(3) Die Verwendung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Statistikdaten ist auch für wissenschaftliche Zwecke unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40202893

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