Kinderzulage
§ 31.
Dem Bediensteten gebührt eine Kinderzulage, soweit er nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf gleichartige Zulagen hat. Der Anspruch auf die Kinderzulage sowie deren Ausmaß, Anfall und Einstellung richten sich, sofern sich aus § 33 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
Schlagworte
Zulage
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12110489
alte Dokumentnummer
N6199547786J
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