§ 31 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1984

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Vergütung ärztlicher Leistungen

§ 31.

(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann über Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Richtlinien für die Vergütung ärztlicher Leistungen erlassen.

(2) Die von Gerichten oder Behörden geforderten Gutachten über die Angemessenheit einer die Vergütung ärztlicher Leistungen betreffenden Forderung hat die nach dem Berufssitz des Arztes, dessen Forderung Gegenstand des Verfahrens ist, zuständige Ärztekammer zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133570

alte Dokumentnummer

N8198430961J

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