§ 31 ARHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

1. Zur Verständigungspflicht vgl. § 25 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980. 2. ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004.

Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung

§ 31

(1) § 31.Der Untersuchungsrichter hat die betroffene Person zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen; § 29 Abs. 3 gilt sinngemäß. Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet der Untersuchungsrichter nach Maßgabe des § 33 mit Beschluss.

(2) Der Beschluss hat auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu ergehen, wenn die betroffene Person oder der Staatsanwalt eine solche beantragt oder der Untersuchungsrichter sie zur Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung für notwendig erachtet. Befindet sich die betroffene Person in Auslieferungshaft, so hat die Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung im Rahmen einer Haftverhandlung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 stattzufinden. Ungeachtet eines Antrags auf Durchführung einer Verhandlung kann der Untersuchungsrichter die Auslieferung stets ohne eine solche für unzulässig erklären. Entscheidet der Untersuchungsrichter ohne Verhandlung, so muss in jedem Fall der betroffenen Person und ihrem Verteidiger sowie dem Staatsanwalt Gelegenheit geboten worden sein, zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen.

(3) Für die Vorbereitungen zur Verhandlung gilt § 221 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 mit der Maßgabe, dass die Vorbereitungsfrist wenigstens acht Tage beträgt. Die betroffene Person muss in der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (§ 41 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975). Ist die betroffene Person verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen, es sei denn, sie hätte durch ihren Verteidiger auf die Anwesenheit ausdrücklich verzichtet. § 179a der Strafprozessordnung 1975 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann außer in den in § 229 der Strafprozessordnung 1975 angeführten Fällen ausgeschlossen werden, wenn zwischenstaatliche Beziehungen beeinträchtigt werden könnten. In der Verhandlung hat der Untersuchungsrichter zunächst den Inhalt der bei Gericht eingelangten Unterlagen und den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen zu fassen. Hierauf erhält der Staatsanwalt das Wort. Danach ist der betroffenen Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit zu geben, zum Auslieferungsersuchen und zu den Ausführungen des Staatsanwaltes Stellung zu nehmen. Der betroffenen Person und ihrem Verteidiger gebührt jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.

(5) Der Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung ist vom Untersuchungsrichter zu verkünden und zu begründen. Er ist schriftlich auszufertigen und hat jedenfalls jene Sachverhalte zu bezeichnen, hinsichtlich deren die Auslieferung für zulässig oder unzulässig erklärt wird.

(6) Gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters stehen der betroffenen Person und dem Staatsanwalt die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114 der Strafprozessordnung 1975). Meldet im Falle einer mündlichen Verkündung des Beschlusses die betroffene Person oder der Staatsanwalt binnen drei Tagen eine Beschwerde an, so kann der Beschwerdeführer diese binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung näher ausführen. Wurde der Beschluss nicht mündlich verkündet, so ist die Beschwerde binnen vierzehn Tagen nach Zustellung einzubringen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften der Strafprozessordnung 1975 über das Verfahren bei Berufungen vor dem Gerichtshof zweiter Instanz gelten sinngemäß. Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen Beschluss unter Anschluss der Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

(7) Wird eine Beschwerde nicht erhoben, so hat der Untersuchungsrichter die Akten unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

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