§ 31 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Aufzeichnungen

§ 31.

(1) Über die Ergebnisse der Personendosimetrie und Inkorporationsüberwachung gemäß §§ 25 und 26 sind vom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen zu führen. Nach dem 1. Jänner 2009 sind diese mindestens 7 Jahre aufzubewahren. Bis dahin sind die Aufzeichnungen aufzubewahren, bis die betreffende Person das 75. Lebensjahr vollendet oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit Strahlenexposition verbundenen Tätigkeit. Auf Verlangen sind sie der zuständigen Bewilligungsbehörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen; den überwachten Personen ist Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.

(2) In den in Abs. 1 genannten Aufzeichnungen sind unfallbedingte sowie notfallbedingte sowie besonders genehmigte Expositionen getrennt anzuführen. Ferner sind bei unfall- oder notfallbedingten sowie bei besonders genehmigten Expositionen die näheren Umstände und die ergriffenen Maßnahmen aufzuzeichnen.

(3) Scheidet eine beruflich strahlenexponierte Person aus einem Betrieb aus, so hat ihm der Bewilligungsinhaber auf Verlangen eine Aufstellung über die erhaltenen Dosen auszufolgen. Liegen diese Aufzeichnungen beim Bewilligungsinhaber nicht mehr vollständig auf, so sind sie vom Zentralen Dosisregister anzufordern.

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