§ 31 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2012

Aufzeichnungen

§ 31.

(1) Über die Ergebnisse der Personendosimetrie und Inkorporationsüberwachung gemäß §§ 25 und 26 sind vom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen zu führen und mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren. Aufzeichnungen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2006 sind jedoch aufzubewahren, bis die betreffende Person das 75. Lebensjahr vollendet oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit Strahlenexposition verbundenen Tätigkeit. Auf Verlangen sind alle Aufzeichnungen der zuständigen Bewilligungsbehörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen; den überwachten Personen ist Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.

(2) In den in Abs. 1 genannten Aufzeichnungen sind unfallbedingte und besonders genehmigte Expositionen getrennt anzuführen. Für solche Expositionen sind auch die näheren Umstände und allfällig ergriffene Maßnahmen aufzuzeichnen.

(3) Scheidet eine beruflich strahlenexponierte Person aus einem Betrieb aus, so hat ihr der Bewilligungsinhaber auf Verlangen eine Aufstellung über die erhaltenen Dosen auszufolgen. Liegen diese Aufzeichnungen beim Bewilligungsinhaber nicht mehr vollständig auf, so sind sie vom Zentralen Dosisregister anzufordern.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137281

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