§ 31 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Wahlbüro

§ 31.

(1) Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.

(2) Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie das übrige Personal werden von der Arbeiterkammer bestellt, die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines Vorschlags des Vorstandes der Arbeiterkammer durch den Präsidenten.

(3) Das Wahlbüro hat insbesondere die Wählerlisten anzulegen, die Wahllokale nach Maßgabe des § 32 zu bestimmen und alle sonstigen zur Vorbereitung der Wahl erforderlichen Arbeiten zu besorgen, soweit diese nicht durch dieses Bundesgesetz anderen Stellen übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105803

alte Dokumentnummer

N6199118061J

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