§ 31 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

4. Unterabschnitt Abschlußprüfung an der Handelsschule

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 31.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
  2. 2. eine schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“.

Schlagworte

Bilanzlehre

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12126202

alte Dokumentnummer

N7199653151J

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