§ 3.19
Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt
- Unbeschadet der besonderen Auflagen nach § 1.21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
- Bei Nacht:
- wei ße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131549
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)