§ 316 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Bezeichnung

§ 316.

(1) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „konzessionierter Berufsdetektiv“ zu bedienen.

(2) Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 311 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen.

(3) Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070303

alte Dokumentnummer

N5197418702S

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